Besondere Regelungen für werkvertragliche Leistungen: Fertigstellung von Projekten, Abnahme, Leistungsausfall
Für den Fall, dass mit dem Kunden im Projektauftrag ausdrücklich ein Festpreis, ein konkreter Fertigstellungszeitpunkt nach dem Kalender und ein konkreter werkvertraglicher Erfolg für das Projekt vereinbart wird, gelten ergänzend folgende Regelungen:
- TS Vision sichert dem Kunden eine fristgemäße Fertigstellung des Projektgegenstands zu. TS Vision wird den Kunden von etwaigen Verzögerungen unverzüglich informieren. Die kalkulierte Fertigungszeit verlängert sich, falls Mitwirkungshandlungen des Kunden oder die Billigung von Konzepten oder Entwürfen sich verzögern oder verweigert werden oder nachträgliche Änderungswünsche des Kunden mehr Aufwand nach sich ziehen. Nicht vorgenommene Mitwirkungshandlungen des Kunden führen nicht zum Verzug von TS Vision.
- TS Vision hat den Projektgegenstand zum vereinbarten Termin je nach Vereinbarung auf Datenträger oder in gedruckter Form an den Kunden zu übergeben. Ersatzweise kann TS Vision den Projektgegenstand auch elektronisch, z. B. auf einem FTP-Server bereitstellen und dem Kunden die Zugangsdaten für den Abruf des Datenmaterials mitteilen.
- Der Kunde hat den Projektgegenstand nach dessen Bereitstellung abzunehmen, d. h. diesen auf Vollzähligkeit, Qualität und Güte zu prüfen und TS Vision mitzuteilen, ob er den Projektgegenstand abnimmt oder die Abnahme verweigert. Gleiches gilt für etwaige Beanstandungen und Mängel am Projektgegenstand. Wegen unwesentlicher Mängel kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach Bereitstellung des Projektgegenstands und Aufforderung zur Abnahme über die Abnahme erklärt oder etwaige Beanstandungen mitteilt.
- Ist der Projektgegenstand mangelhaft, kann der Kunde Nacherfüllung verlangen. Das Wahlrecht, ob die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache erfolgt, steht TS Vision zu. Mängelrechte sind ausgeschlossen, soweit sie auf vom Kunden bereitgestellte Materialien oder sonstigen Vorgaben des Kunden beruhen.
- Soweit der Projektgegenstand in der Entwicklung von Software besteht, ist dem Kunden bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, eine von Fehlern vollkommen freie Software zu erstellen. Dieser Maßstab ist insbesondere bei einem möglichen Verschulden von TS Vision im Rahmen der Mängelrechte des Kunden zu berücksichtigen.
- Mängelansprüche und -rechte verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Verjährung beginnt mit Ablieferung bzw. Bereitstellung des Projektgegenstands.
- Kann TS Vision den Projektgegenstand aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat (z. B. Unterlassen einer für die vereinbarte Leistungserbringung wesentlichen Mitwirkung), endgültig nicht herstellen, liefern oder bereitstellen, so hat der Kunde TS Vision 60 % der vereinbarten Vergütung zu erstatten. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass TS Vision gar kein oder ein geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Die Möglichkeit der Geltendmachung eines weitergehenden, d. h. im konkreten Einzelfall auch höheren Schadens durch TS Vision bleibt unberührt. Die Pauschale ist aber auf solche weitergehenden Ansprüche anzurechnen.
- Kündigt der Kunde den Projektauftrag ohne Angabe von Gründen, nachdem TS Vision mit der Durchführung des Auftrags begonnen hat, ist TS Vision berechtigt, 30 % der vereinbarten Vergütung zuzüglich der Aufwendungen zu verlangen, die sich nicht für einen anderen Auftrag einsetzen oder in anderer Form amortisieren lassen (z. B. Kosten für Unterauftragnehmer, besonderes Equipment für die Herstellung des Projektgegenstands). Kündigt der Kunde ohne Angabe von Gründen nach Fertigstellung des Auftrags durch TS Vision, jedoch vor Bereitstellung und Abnahme des Projektgegenstands, ist TS Vision berechtigt, 60 % der vereinbarten Vergütung zuzüglich der Aufwendungen zu verlangen, die sich nicht für einen anderen Auftrag einsetzen oder in anderer Form amortisieren lassen (z. B. Kosten für Unterauftragnehmer, besonderes Equipment für die Herstellung des Projektgegenstands, etc.). Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass TS Vision gar kein oder nur ein geringerer Schaden als vorstehende Pauschalen entstanden ist.